STATUTEN

des Vereins

"Freunde des Radwerkes IV in Vordernberg"

beschlossen auf der Jahreshauptversammlung am 24. Mai 2003 und 20. Juni 2015.


§ 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen "Freunde des Radwerkes IV in Vordernberg".


§ 2 Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in Leoben und erstreckt seine Tätigkeit auf die Republik Österreich.


§ 3 Zweck des Vereins

Der Verein ist unpolitisch, gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Er setzt sich zur Aufgabe:

  1. Erhaltung des Radwerkes IV als Gründungszweck, sowie des Ofenstockes und Gebläsehauses des Radwerkes III, der Lehrfrischhütte und des Raithauses in Vordernberg nach technikgeschichtlichen und denkmalpflegerischen Grundsätzen einschließlich der dort befindlichen Einrichtungen und Geräte.
  2. Erschließung derselben für Lehr- und Schauzwecke.
  3. Eventuell kurzfristige Wiederaufnahmen des Betriebes einzelner Anlagen zu Lehr- und Schauzwecken.
  4. Förderung der Kulturgeschichte des Eisenwesens der Region und Pflege der berg- und hüttenmännischen Tradition.
  5. Denkmalpflegerische Betreuung anderer technikgeschichtlicher Denkmäler Vordernbergs.

Der Verein kann sich mit ähnlichen kultur- und technikgeschichtlichen Vereinigungen verbinden, bzw. sich ihnen anschließen.


§ 4 Vereinsvermögen und Geldmittel

1. Das Vereinsvermögen wird gebildet aus:

  1. dem Besitz der Liegenschaften Radwerk IV (Grundbuch Vordernberg, Grundstücks Nr.: 143,.144,.146, 323/10), Radwerk III (Gst. Nr.: 342/8,.134/2,.134/3), Lehrfrischhütte (Gst. Nr.: 185/2) und Raithaus (Gst.-Nr.: .167, 366, 367, 368/2) mit dazugehörigen Gebäuden, Gerätschaften, Einrichtungsgegenständen und Sammlungen.
  2. Allfälligen Budgetüberschüssen und Rücklagen.
  3. Stiftungen und Zuwendungen sonstiger Art, z.B. letztwillige Verfügungen, Widmungen usw.

2. Der Verein sucht seinen Zweck durch nachstehende Mittel zu erreichen:

  1. Durch Einnahmen aus den Museumsbesuchen und durch eventuelle Erträge aus dem Besitztum des Vereins.
  2. Durch Veranstaltungen, Arbeitsgemeinschaften, Kurse und weiterer den Vereinszweck fördernder Maßnahmen und Unternehmungen.
  3. Durch Mitgliedsbeiträge und Spenden.
  4. Durch Subventionen und Projektförderungen öffentlicher und privater Institutionen.

§ 5 Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten

1. Arten der Mitgliedschaft:

  1. Stifter
    Stifter wird man durch eine einmalige Zahlung von mindestens dem Zwanzigfachen des ordentlichen Mitgliedsbeitrages. Man erhält damit auf Lebensdauer die ordentliche Mitgliedschaft.
  2. Ordentliche Mitglieder
    Ordentliche Mitglieder können Personen oder juristische Personen sein. Letztere zahlen einen höheren Jahresmitgliedsbeitrag und sind über Vertretungspersonen zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins berechtigt.
  3. Ehrenmitglieder
    Ehrenmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung einstimmig ernannt; sie geniessen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber vom Mitgliedsbeitrag befreit.

2. Rechte der Mitglieder sind das Stimmrecht in den Versammlungen des Vereins, das aktive und passive Wahlrecht, das Recht Anträge zu stellen und jährlich einmal kostenlos die Museen des Vereins zu besuchen.

3. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge (Ausnahme Ehrenmitglieder), sowie zur Förderung der Interessen des Vereins verpflichtet.

4. Mitglieder dürfen nur für tatsächliche Aufwendungen oder Arbeitsleistungen eine angemessene Entschädigung erhalten.


§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Anmeldung erfolgt mit einem Formular. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit über die Aufnahme bzw. Ablehnung neuer Mitglieder.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit durch schriftliche Bekanntgabe an den Vorstand erfolgen; jedoch ist der Mitgliedsbeitrag für das Austrittsjahr voll zu bezahlen.
  3. Der Vorstand kann Mitglieder wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages nach dreimaliger Mahnung oder wegen eines den Vereinsinteressen abträglichen Verhaltens ausschließen. Im letzteren Fall ist eine Berufung an die Jahreshauptversammlung möglich. Die Gründe für den Ausschluss müssen angeführt werden.

§ 7 Organe des Vereines

Die Angelegenheiten des Vereins werden besorgt durch:

  1. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) bzw. eine außer­ordentliche Hauptversammlung
  2. Den Vorstand
  3. Die Rechnungsprüfer
  4. Das Schiedsgericht.

§ 8 Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

  1. Die Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) ist vom Verein jährlich und zwar regelmäßig in den ersten sechs Monaten des Vereinsjahres (ist gleich Kalenderjahr) einzuberufen. Zu ihr sind alle Mitglieder zumindest vierzehn Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
  2. Die Hauptversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend ist; nach Verlauf einer Viertelstunde ist sie auch bei einer geringeren Anzahl von Anwesenden beschlussfähig. Ausnahme ist nur der Beschluss über die Auflösung des Vereins.
  3. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Präsident, im Falle seiner Verhinderung einer der beiden Vizepräsidenten.
  4. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Bei Statutenänderungen bedarf es einer Zweidrittelmehrheit, desgleichen bei Auflösung des Vereins. Bei einem solchen Beschluss müssen mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sein.
  5. Der Vorstand hat das Recht, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen; er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder ein Rechnungsprüfer dies verlangt.

§ 9 Obliegenheiten der Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)

1. Der Jahreshauptversammlung obliegt:

  1. Die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes.
  2. Die Genehmigung des Rechnungsabschlusses und des Berichtes der Rechnungsprüfer, sowie die Erteilung der Entlastung für den Kassenwart und den gesamten Vorstand.
  3. Die Wahl des Präsidenten und seiner beiden Stellvertreter.
  4. Die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder.
  5. Die Wahl der Rechnungsprüfer.
  6. Die Beschlussfassung über gestellte Anträge.
  7. Die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages für das folgende Jahr.
  8. Die Ernennung der Ehrenmitglieder.
  9. Die Entscheidung über die Berufung von Mitgliedern gegen einen Ausschluss.
  10. Die Änderung der Statuten.
  11. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines.

2. Anträge zur Tagesordnung der Jahreshauptversammlung können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie acht Tage vor dem Stattfinden der Jahreshauptversammlung beim Vorstand eingebracht werden; andere Anträge können zur Beschlussfassung nur dann zugelassen werden, wenn dies die Jahreshauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschließt.


§ 10 Vorstand (Vereinsleitung)

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens acht von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern. Ihm gehören an:

  1. Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten.
  2. Ein allfällig bestellter Geschäftsführer, dessen Befugnisse vom Vorstand festgelegt werden.
  3. Die weiteren mindestens fünf Vorstandsmitglieder.

2. Der Vorstand bestimmt durch Wahl aus seiner Mitte den Schriftführer und dessen Stellvertreter, sowie den Kassenwart und dessen Stellvertreter. Die übrigen gewählten Vorstandsmitglieder müssen keine spezielle Funktion haben.

3. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig, wobei der Präsident oder einer der beiden Vizepräsidenten anwesend sein müssen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4. Schriftstücke mit Urkundencharakter oder von besonderer Wichtigkeit müssen zu ihrer Gültigkeit vom Präsidenten (Vizepräsidenten) und dem Schriftführer, Schriftstücke finanzieller Natur vom Präsidenten (Vizepräsidenten) und vom Kassenwart unterfertigt sein.

5. Der Vorstand kann seinen Sitzungen Fachleute (Experten) mit beratender Stimme beiziehen.

§ 11 Obliegenheiten des Vorstandes

1. Dem Vorstand obliegen:

  1. Die Leitung und Verwaltung des Vereins und seines Vermögens.
  2. Die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern.
  3. Die Bestellung des Schriftführers, des Kassenwarts und deren Stellvertreter, sowie eines allfälligen Geschäftsführers. Die Bestellung von Museumskustoden und Festlegung ihrer Befugnisse.
  4. Die Einberufung der Jahreshauptversammlung sowie von außerordentlichen Hauptversammlungen.
  5. Alle Entscheidungen, soweit sie nicht der Jahreshauptversammlung vorbehalten sind.

2. Die Funktion des Vorstandes beginnt unmittelbar nach der Wahl und endet mit der nächsten Jahreshauptversammlung, sofern nicht eine Wiederwahl erfolgt.


§ 12 Funktionäre

  1. Der Präsident:
    Er vertritt den Verein nach außen und unterfertigt alle vom Verein ausgehenden Schriftstücke, in den vorstehend speziell angeführten Fällen bei Mitunterfertigung durch den Schriftführer oder Kassenwart. Er leitet die Jahreshauptversammlung, eine außerordentliche Hauptversammlung, sowie die Vorstandssitzungen. Er hat für die Durchführung der Beschlüsse, die in den Versammlungen und Sitzungen gefasst werden, Sorge zu tragen. Im Falle seiner Verhinderung wird er von einem der beiden Vizepräsidenten vertreten, wobei alle Rechte und Pflichten auf diesen übergehen. Im Falle des Rücktrittes oder Todes des Präsidenten werden die Geschäfte von einem der beiden Vizepräsidenten bis zur nächsten Jahreshauptversammlung oder einer, zwecks Neuwahl einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung, geführt.
  2. Der Schriftführer:
    Er erledigt den gewöhnlichen Schriftverkehr, verfasst die Protokolle, den Tätigkeitsbericht für die Jahreshauptversammlung, führt das Mitgliederverzeichnis im Einvernehmen mit dem Kassenwart und unterfertigt Schriftstücke mit Urkundencharakter bzw. von besonderer Wichtigkeit gemeinsam mit dem Präsidenten.
  3. Der Kassenwart:
    Er führt die Geschäftsbücher, die Geldgebarung, und erledigt den Geldverkehr. Er macht den Jahresabschluss, die Vorlage des Kassenberichtes für die Rechnungsprüfer und die Jahreshauptversammlung und führt das Mitgliederverzeichnis im Einvernehmen mit dem Schriftführer. Er hat für die pünktliche Vorschreibung und Einmahnung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen und Schriftstücke finanzieller Natur gemeinsam mit dem Präsidenten zu fertigen.

Im Falle der Verhinderung des Schriftführers oder des Kassenwarts gelten die Aufgaben, Rechte und Pflichten (Punkt 2 und 3) auch für deren Stellvertreter.


§ 13 Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung (Jahres­haupt­versammlung) gewählt. Ihnen obliegt die Aufgabe der fallweisen Geschäftskontrolle und der Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben über die Ergebnisse der Überprüfung dem Vorstand und der Hauptversammlung zu berichten.


§ 14 Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, soweit sie nicht sonst wie im Verein geschlichtet werden können, entscheidet ein Schiedsgericht, welches aus fünf Personen besteht.
  2. Das Schiedsgericht wird gebildet, indem jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit als fünften den Obmann des Schiedsgerichtes. Kann über die Wahl keine Einigung erzielt werden, so entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung, die endgültig ist, mit einfacher Stimmenmehrheit.
  3. Mitglieder, die sich in einer aus dem Vereinsverhältnis entstandenen Streitigkeit dem Schiedsgericht nicht unterwerfen oder die Entscheidung des Schiedsgerichtes nicht anerkennen, können vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden.

§ 15 Auflösung des Vereins

Bei Vereinsauflösung tritt die Marktgemeinde Vordernberg als Rechtsnachfolgerin des Vereins "Freunde des Radwerkes IV in Vordernberg" auf. In diesem Falle gehen alle Rechte und Pflichten an die Marktgemeinde Vordernberg über. Im Hinblick auf die Bedeutung der eisengeschichtlichen Objekte und Museen ist die Marktgemeinde Vordernberg im Rahmen ihrer Möglichkeiten verpflichtet, diese Anlagen im Sinne des § 3 für gemeinnützige Zwecke weiter zu betreuen und nicht widmungsfremd zu Gewinnzwecken zu verwenden oder zu veräußern.